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Die staatlichen Versorgungssysteme werden sich auch in Zukunft den demografischen Veränderungen angepasst werden müssen. Im Klartext, die Leistungen werden immer weniger und das bei steigendem Beitrag.
Nachdem der Gesetzgeber die Zeichen der Zeit erkannt hat, richtet er die Versorgungssysteme neu aus.
Das bedeutet für die gesetzliche Rente z.B. -Rente erst mit 67!
Ein früherer Rentenbeginn wird mit zusätzlichen Abschlägen drastisch bestraft.
Gleichzeitig fördert der Gesetzgeber aber die Eigeninitiative der Arbeitnehmer mit durchaus interessanten Steuer- und Sozialversicherung´s Einsparungen
Dieses ist Steuerrechtlich u.a. im § 3 Abs. 63 EStG geregelt.
“Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. 4Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 1 800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;”
Die Sozialversicherungsrechtliche Regelung ist festgelegt unter § 1 Abs.9 SvEV
“Dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind:
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr.63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessung in der allgemeinen Rentenversicherung.
Diese Regelungen sind für jeden Arbeitnehmer seht interessant
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